2017-02-08 STBR Antrag - Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht Schwarzer Bär stadteinwärts

Situation am Schwarzen Bären stadteinwärts
29. Januar 2017

Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht Schwarzer Bär stadteinwärts

Der Bezirksrat beschließt:
Für den kombinierten Rad-/Fußweg am Schwarzen Bär und auf der Benno-Ohnesorg-Brücke stadteinwärts wird zwischen dem Gebäude Deisterstraße 9 (Rossmann) und der Gustav-Bratke-Allee die Radwegebenutzungspflicht aufgehoben.

Das die Radwegebenutzungspflicht ausweisende Verkehrsschild vor dem Gebäude Deisterstraße 9 wird ersatzlos entfernt.

Das die Radwegebenutzungspflicht ausweisende Verkehrsschild vor dem Gebäude Schwarzer Bär 3 wird durch das Zeichen 239 (Fußgänger) mit Zusatzschild 1022-10 (Radfahrer frei) ersetzt.

 

Begründung:
Die Streckenführung für Radfahrende stadteinwärts über Schwarzer Bär und Benno-Ohnesorg-Brücke ist für Verkehrsfluss und Verkehrssicherheit nicht ausreichend.

Im Bereich Schwarzer Bär ist der markierte kombinierte Rad-/Fußweg zu eng bemessen. Vor Umbau der Fahrbahn stadteinwärts betrug die nutzbare Breite für Fußgänger, Fahrradfahrer und teilweise Parkplätze 4,90 Meter. Heute sind es nur noch 2,57 Meter gemeinsam für Fußgänger und Radfahrer zuzüglich Bordstein für eine der Hauptradwegeverbindungen Hannovers.

Der knappe Platz wird zudem nahezu durchgängig durch Lieferfahrzeuge und private Pkw zugestellt und ist im Bereich des Gebäudes Schwarzer Bär 7 durch ein mehrjähriges Dauergerüst sowie Gehwegnutzungen durch Gastronomiebetrieb und Ladengeschäfte zusätzlich belegt.

Durch die Aufhebung der Radwegebenutungspflicht können schnelle Radfahrer den großzügiger bemessenen Straßenraum nutzen, langsame Radfahrer können mit der veränderten Beschilderung weiterhin Radweg und Brückenhochbord in Anspruch nehmen.

Die Maßnahme greift der rechtlichen Angreifbarkeit der Radwegebenutzungspflicht im vorliegenden Streckenabschnitt vor. Nach § 45 StVO setzt eine Radwegebenutzungspflicht voraus, dass der Radweg dem Stand der Technik entspricht, also die Mindeststandards nach der Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 S. 2) respektive den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA 2010) erfüllen muss. Diese sind im vorliegenden Streckenabschnitt offensichtlich nicht gewährleistet. Diese derzeit bestehende Rechtsunsicherheit führt im Schadensfall zu rechtlicher Ungleichstellung für gezwungener Maßen straßennutzende Radfahrer. Mit der Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht wird Rechtsgleichheit für Radfahrer hergestellt.

Dr. Daniel Gardemin
Fraktionsvorsitzender Bündnis90/Die Grünen